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Jährliche Prüfungspflicht nach §§ 11-24 FinVermV |
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Der Gewerbetreibende hat jedes Jahr einen Prüfungsbericht erstellen zu lassen, der der Erlaubnisbehörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln ist. Sollten Sie während des Berichtszeitraumes nicht einschlägig gewerblich tätig geworden sein, haben Sie anstelle des Prüfungsberichtes eine sog. Negativerklärung unaufgefordert einzureichen. Weiterlesen |
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Jährliche Prüfungspflicht nach §§ 2-14 MaBV |
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Der Gewerbetreibende hat jedes Jahr einen Prüfungsbericht erstellen zu lassen, der der Erlaubnisbehörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln ist. Sollten Sie während des Berichtszeitraumes nicht einschlägig gewerblich tätig geworden sein, haben Sie anstelle des Prüfungsberichtes eine sog. Negativerklärung unaufgefordert einzureichen. Weiterlesen |
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Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und -berater |
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Versicherungsvermittler und Versicherungsberater sowie die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten müssen sich im Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. Bitte denken Sie an Ihre gesetzliche Verpflichtung. Weiterlesen |
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Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter |
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Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie ihre unmittelbar bei der jeweiligen erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten müssen sich im Umfang vom 20 Stunden (je Tätigkeitsbereich) innerhalt eines 3-Jahres-Zeitraums weiterbilden. Bitte denken Sie an ihre gesetzliche Verpflichtung. Weiterlesen |
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Termine Sachkundeprüfung 'Geprüfte/r Finanzanlagenfachmann/frau IHK' |
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Wer Finanzanlagen gewerbsmäßig vermitteln möchte, muss im Rahmen des Erlaubnisverfahrens gemäß § 34 f Gewerbeordnung (GewO) die erforderliche Sachkunde nachweisen. Dies kann durch erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung zum/zur Finanzanlagenfachmann/frau IHK erfolgen. Weiterlesen |
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Termine Sachkundeprüfung 'Geprüfte/r Fachmann/frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK' |
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Wer Immobiliardarlehen gewerbsmäßig vermitteln möchte, muss im Rahmen des Erlaubnisverfahrens gemäß § 34i Gewerbeordnung (GewO) die erforderliche Sachkunde nachweisen. Dies kann unter anderem durch erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK erfolgen. Weiterlesen |
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Termine Sachkundeprüfung 'Geprüfte/r Fachmann/frau für Versicherungsvermittlung IHK' |
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Wer Versicherungen gewerbsmäßig vermitteln möchte, muss grundsätzlich im Rahmen des Erlaubnisverfahrens gemäß § 34d Gewerbeordnung (GewO) die erforderliche Sachkunde nachweisen. Dies kann durch erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung zum/zur Fachmann/frau für Versicherungsvermittlung IHK erfolgen. Weiterlesen |
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