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Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserem heutigen Gefahrgut-Newsletter erhalten Sie Informationen über Anrechnung der ADR-Gefahrgutfahrerschulung für die Berufskraftfahrerqualifikation, den Tunnelbeschränkungscode nach ADR wenn bei Mischladungen auch Stoffe mit dem Eintrag „(-)“ geladen sind, Informationen über Inspektionsstellen für Großpackmittel sowie die Einladung für den Ulmer Logistiktag.

Wir wünschen eine angenehme Lektüre und viel Spaß beim Lesen!


Ihre Industrie- und Handelskammer Ulm
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Berufskraftfahrerqualifikation – Anrechnung der ADR-Gefahrgutfahrerschulung
Tunnelbeschränkungen nach ADR, wenn bei Mischladungen auch Stoffe mit dem Eintrag „(-)“ geladen sind
Inspektionsstellen für Großpackmittel (IBC)
Einladung zum Ulmer Logistiktag 2024
Berufskraftfahrerqualifikation – Anrechnung der ADR-Gefahrgutfahrerschulung
Insbesondere bei der innerhalb von 5 Jahren vorgeschriebenen 35-stündigen Weiterbildung im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation wird auch die Auffrischungsschulung nach ADR, die nach § 4 Absatz 4 Nr. 1 BKrFQV mit 7 Stunden (also in der Regel 1 Ausbildungstag) angerechnet wird, von zahlreichen Kraftfahrern/-innen genutzt.

Aber Achtung!
Bei den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden werden die 5 Jahre genau berechnet. Das führt dazu, dass in Einzelfällen die Auffrischungsschulung nach ADR nicht anerkannt wird, weil diese länger als 5 Jahre her ist. Nach ADR ist die Auffrischungsschulung innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der ADR-Schulungsbescheinigung möglich, ohne einen Zeitverlust bei der Geltungsdauer zu erleiden.

Ein Beispiel soll das erläutern:

ADR-Schulungsbescheinigung gültig bis 30.09.2019. Auffrischungsschulung inkl. bestandener Prüfung vom 01. – 02.02.2019.
Neue ADR-Schulungsbescheinigung gültig bis 30.09.2024.
Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) gültig bis 31.03.2024, d. h. Weiterbildungstage der 35-stündigen Weiterbildung werden ab 1. April 2019 angerechnet.
Seit dem Abschluss der ADR-Auffrischungsschulung sind allerdings mehr als 5 Jahre vergangen. Daher ist die Anrechnung dieser Maßnahme nach § 4 Absatz 4 BKrFQV nicht zulässig.
Logistikverantwortliche, Fuhrparkleiter und vor allem die betroffenen Fahrzeugführer/-innen sollten dies bei der Terminplanung für die Auffrischungsschulung nach ADR berücksichtigen, um nicht unnötig zusätzliche Ausbildungstage einplanen zu müssen.
Tunnelbeschränkungen nach ADR, wenn bei Mischladungen auch Stoffe mit dem Eintrag „(-)“ geladen sind
Beim Schweizer Gefahrguttag in Luzern wurde auch das Thema der Durchfahrt durch beschränkte Tunnel mit Gefahrgutmischladungen, die auch gefährliche Güter enthalten, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 ADR die Angabe „(-)“ eingetragen ist, behandelt. Relevante UN-Nummern dafür sind UN 3077 und UN 3082. Gemäß 3.2.1 ADR bedeutet diese Angabe, dass für diese Stoffe kein Tunnelbeschränkungscode (TBC) zugeordnet wurde.

Die Schweiz, bekannt als Vertragspartei, die eher restriktiv auslegt, verfolgt in diesem Fall eine praktikable Lösung. So bleiben bei Mischladungen Stoffe mit der Angabe „(-)“ in Spalte 15 bei der Berechnung, ob die jeweiligen Tunnelbeschränkungen angewendet werden müssen, außen vor. So sehen es die Erläuterungen für die Umsetzung von SDR/ADR vom 8. Oktober 2023 vor. Eine überaus praxisorientierte Lösung, wenn man sich die zahlreichen beschränkten Tunnel in der Schweiz betrachtet.

Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass Deutschland und andere ADR-Vertragsstaaten hierbei den restriktiven Ansatz vertreten, wonach auch die Stoffe mit der Angabe „(-)“ bei Mischladungen mitberechnet werden müssen.

Das kann man nach 8.6.3 ADR so interpretieren. Aber auch die Schweizer Haltung wäre begründbar, schließlich spricht 8.6.3.2 ADR nur von unterschiedlichen Tunnelbeschränkungscodes. Wenn allerdings kein TBC zugeordnet ist, gibt es für diesen Stoff auch keinen. Damit wäre auch nachvollziehbar, dass dieser Teil der Ladung bei der Berechnung im Sinne von 1.1.3.6.3 ADR, nicht berücksichtigt werden muss und damit auch, ob die Tunnelbeschränkungen überhaupt beachtet werden müssen.

Diese unterschiedlichen Auslegungen bedeuten, dass in der Schweiz eine Beförderungseinheit mit 10000 kg UN 3077 in Versandstücken und zusätzlich 10 kg UN 3480 in einer Kiste (Berechnungswert nach 1.1.3.6.3 gesamt 10030 Punkte) durch jeden Tunnel durchfahren darf, während in Deutschland und anderen ADR-Vertragsstaaten dieser Transport durch einen Tunnel der Tunnelkategorie E verboten ist.

Besonders abstrus, weil nicht mal an der Zunahme der Punkte erkennbar, wenn die Beförderungseinheit neben den 10000 kg UN 3077 in Versandstücken noch ein Versandstück mit UN 0507 transportiert (Berechnungswert nach 1.1.3.6.3 gesamt 10000 Punkte, da UN 0507 unbegrenzt ist und somit bei der Punkteberechnung nicht berücksichtigt wird). Auch in diesem Fall gibt es ein Durchfahrtsverbot durch Tunnel der Tunnelkategorie E.

Anhand der Beispiele erscheint es verständlich, wenn Beförderer diese Vorschrift des ADR als nicht ganz verhältnismäßig ansehen.
Inspektionsstellen für Großpackmittel (IBC)
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat ihre Liste der anerkannten Inspektionsstellen für die Durchführung der erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen/Inspektionen an Großpackmitteln (IBC) für die Beförderung gefährlicher Güter auf den Stand von 22. Januar 2024 aktualisiert. Die 19 Seiten umfassende Liste ist unter www.tes.bam.de (Aktuelles) abrufbar und enthält neben den Adressen und Kontaktdaten der zugelassenen Stellen auch das jeweilige Stempelbild der Inspektionsstelle. Aus unserer Region sind in dieser Liste aktuell drei Unternehmen aufgeführt, die diese Dienstleistungen anbieten.
Einladung zum Ulmer Logistiktag 2024
Beim elften Ulmer Logistiktag am 10. April geht es um neue Technologien und Energieträger im Logistikbereich.

Die Anwendung neuer Technologien und Energieträger ist im Lo­gistikbereich angekommen und vielfach ist die Branche Vorrei­ter in deren Nutzung. Doch wie ist der aktuelle Entwicklungsstand im Bereich Energiewende im Straßengüterverkehr? Wie sieht die Reali­tät in Bezug auf Batterie- sowie Wasserstoff-Infrastruktur und -Fahrzeu­gen aus?

Darum geht es beim Ulmer Logistiktag, den die IHKs Ulm und Schwaben gemeinsam mit dem Logistik-Cluster Schwaben bei IVECO im Ulmer Donautal veranstalten. Dort erleben die Teilnehme­rinnen und Teilnehmer bei spannenden Vorträgen und einer Betriebsbe­sichtigung praxisnah, wie der Weg zu Zero-Emission bereits umgesetzt wird. Im zweiten Themenblock gibt es außerdem ein Technologie-Update zu KI, Mobilen Robotern, Drohnen und 3D-Druck. Rund um die Vorträge stehen die Redner, Branchenexperten und auch die Gastgeber von IVECO für Ihre Fragen zur Verfügung.

Logistik ist wichtig, Netzwerken auch. Daher sind die Teilnehmerin­nen und Teilnehmer des Ulmer Logistiktages, sowie alle Interessenten, herzlich eingeladen, sich nicht nur während der Veranstaltung, sondern schon am Vorabend miteinander auszutauschen. Das Treffen am 9. April findet im Hotel-Restaurant Hirsch in Finningen statt.

Nähere Informationen und die Registrierungsseite finden Sie hier.