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ADR/RID/ADN 2025 – Übergangsfrist zur Anwendung der Vorschriften 2023 läuft aus |
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Ab 1. Juli 2025 sind nunmehr endgültig nur noch die Gefahrguttransportvorschriften in der zum 1. Januar 2025 geänderten Fassung von ADR/RID/ADN anwendbar. Die Übergangsvorschriften zur Anwendung der alten Vorschriften sind am 30. Juni 2025 abgelaufen. |
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IATA-DGR – Addendum zur 66. Ausgabe |
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Im BGBl. I vom 25. Juni 2025 hat das BMV die 15. GefÄndV vom 19. Juni 2025 veröffentlicht. Änderungen werden in der GGVSEB, GGAV, GGKostV, GbV und der ODV vorgenommen. Hintergrund sind u. a. die zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen neuen Vorschriften zum ADR/RID/ADN. Geändert wurde in § 2 der GGVSEB der Begriff des „Verladers“. Hier wird nunmehr auch festgelegt, in welchen Fällen ein Unternehmen nicht als Verlader gilt. Zahlreiche Anpassungen gibt es bei den Pflichten der Beteiligten. So wurde im § 28, der die Pflichten des Fahrzeugführers beinhaltet, die Nr. 13 um Regelungen zur Substanz Tetrahydrocannabinol ergänzt und in Anlage 3 der Anwendungsbereich angepasst, da die Beförderungsbedingungen für flüssiges Aluminium nunmehr im ADR/RID fixiert sind. Die GbV wird in § 3 Absatz 1 und 2 angepasst. Die Angabe „schriftlich“ wird durch „in Textform“ ersetzt, so dass auch elektronisch die Möglichkeit der Bestellung und Bekanntmachung besteht.
Die Verordnung kann unter www.recht.bund.de heruntergeladen werden. |
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IATA-DGR – Versendererklärung 2025 |
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Die 5-jährige Übergangsfrist für die Verwendung des „alten“ Formulars der Versendererklärung (Shippers Declaration for Dangerous Goods) ist am 31. Dezember 2024 abgelaufen. Dennoch wird das Formular noch teilweise verwendet, was gelegentlich zu Ablehnungen an Flughäfen führt. Die IATA hat daher am 21. Februar 2025 auf ihrer Homepage www.iata.org (Stichworte: Programs, Cargo Dangerous Goods, DG Documentation, Other Guidance Documents) ein Dokument veröffentlicht, das deutlich macht, dass eine Ablehnung nur dann gerechtfertigt ist, wenn grobe formale oder sicherheitsrelevante Gründe vorliegen. Gleichzeitig gibt sie Beispiele für kleine Abweichungen, die zu keiner Ablehnung führen sollen. Darunter sind auch die vor 5 Jahren vorgenommenen Änderungen in der Versendererklärung. |
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