Recht und Steuern

Anhebung der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch für Unternehmensgrößen

Als Teil des Gesetzes zur Änderung des Deutschen Wetterdienst Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften ist die Anhebung der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch nun im Bundesgesetzblatt vom 16. April 2024, Nr. 120, verkündet
worden.
Die höheren Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensgrößen nach dem Handelsgesetzbuch gelten ab Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen. Die Unternehmen dürfen die höheren Schwellenwerte aber auch schon für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen, nutzen; diese Option kann jedoch nur insgesamt genutzt werden, d. h. sie kann nur einheitlich für den Jahres- und Konzernabschluss für dasselbe Geschäftsjahr ausgeübt werden.
Die geänderten Größenmerkmale von § 267a Absatz 1 Satz 1 HGB für Kleinst_genossenschaften sind erstmals auf die vereinfachte Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2024 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
Die Änderungen treten am 17. April 2024 in Kraft. Für die Einzelheiten vergleiche bitte Link zum Bundesgesetzblatt vom 16. April 2024, Nr. 120: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/120/VO.html
Überblick über neue Schwellenwerte im HGB:
Bilanzsumme in EUR
Umsatzerlöse in EUR
Arbeitnehmer
Kleinstkapitalgesellschaften, § 267a Abs. 1 Satz 1 HGB
450.000
900.000
10
Kleine Kapitalgesellschaften, § 267 Abs. 1 HGB
7.500.000
15.000.000
50
Mittelgroße Kapitalgesellschaften, § 267 Abs. 2 HGB
25.000.000
50.000.000
250
Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse, § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB
30.000.000
60.000.000
250
Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse, § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB
25.000.000
50.000.000
250
Stand: April 2024