Recht und Steuern

Erste Entscheidungen zur neuen Grundsteuer

Die Finanzgerichte beurteilen die neuen Grundsteuerregelungen unterschiedlich.
So hat das Finanzgericht Sachsen (Aktenzeichen 2 K 574/23) dem so genannten Bundesmodell zugestimmt, das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23) hingegen erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung geäußert. Das Finanzgericht Nürnberg (Aktenzeichen 8 V 300/23), das sich mit der bayerischen Regelung zum Flächenmodell befasst hatte, sah hier keine Bedenken.

BVerfG-Urteil machte Grundsteuerreform nötig

Nach einem richtungweisenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2018 musste das der Grundsteuer zu Grunde liegende Bewertungsrecht für Immobilien neugestaltet werden. Dies hat der Gesetzgeber mit dem so genannten Bundesmodell getan. Gleichzeitig wurde es den Ländern über eine grundgesetzliche Öffnungsklausel ermöglicht, eigene Bewertungs- und Grundsteuer-Gesetze zu erlassen.

Bundesmodell und Flächenmodell

Dem Bundesmodell folgten unter anderem Sachsen und Rheinland-Pfalz. Bayern verabschiedete ein eigenes, so genanntes Flächenmodell. Diese beiden Modelle unterscheiden sich grundlegend. Das Bundesmodell soll eine verkehrswertnahe Bewertung der Immobilien ermöglichen und diese als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer heranziehen. Das bayerische Flächenmodell – und in Abwandlungen das hessische, niedersächsische und hamburgische Flächen-Lager-Modell – sehen dagegen vor, dass in erster Linie die Fläche des Grundstückes und die Flächen etwaiger Immobilien die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ergeben. Bei dem Flächenmodell bewirken große Flächen eine höhere Bemessungsgrundlage und geringere Flächen eine niedrigere. Bei dem Bundesmodell soll ein höherer Wert zu einer höheren Bemessungsgrundlage führen und umgekehrt ein geringerer jähriger Wert zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage. Insbesondere das Bundesmodell musste sich schon bei der Verabschiedung deutlicher verfassungsrechtlicher Kritik stellen.

Datengrundlage für Bodenrichtwerte nicht zureichend

Die Bewertung des Grund und Bodens beim Bundesmodell anhand der Bodenrichtwerte begegnet nach Sicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Datengrundlage zur Ermittlung der Bodenrichtwerte nach Sicht des Finanzgerichts erhebliche Datenlücken aufweist. Zudem bemängelte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass in Härtefällen keine abweichende niedrigere Bewertung möglich ist.

Verstoß gegen Gleichheitssatz

Darüber hinaus ergäbe sich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, da das Gebot der realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung verletzt sei. Die gewählte Systematik des Bundesmodells bewirke eine Nivellierung der Grundstücksbewertung mit systematischer Unterbewertung hochwertiger Immobilien und systematischer Überbewertung von Immobilien in weniger begehrten Lagen beziehungsweise schlechteren Zustand.

FG Sachsen sieht keinen Verfassungsverstoß

Das Finanzgericht Sachsen hingegen setzte sich weniger detailliert mit den Einwänden der Kläger auseinander und sah im Bundesmodell keinen Verfassungsverstoß. Darüber hinaus sah das Finanzgericht Sachsen auch die Differenzierung der Messzahl hinsichtlich von Wohnimmobilien einerseits und anderen Immobilien andererseits als gerechtfertigt an.

Finanzgericht Nürnberg bestätigt Flächenmodell

Das Finanzgericht Nürnberg sah in dem bayerischen Flächenmodell ebenfalls keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Vor allem Erwägungen, die sich auf unterschiedliche Werte von Immobilien beziehen, könnten bei diesem Modell mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht greifen, da der gewählte Belastungsgrund dieses Flächenmodells eben nicht der jeweilige Wert einer Immobilie, sondern dessen Flächen sind. Eine solche flächenmäßige Betrachtung, so das FG Nürnberg, könne ebenfalls dem Äquivalenzprinzip der Grundsteuer entsprechen.
Fazit: Die zum Teil im vorläufigen Verfahren ergangenen Entscheidungen zeigen, dass bei der Grundsteuerreform möglicherweise noch nicht das letzte Wort gesprochen ist beziehungsweise in nicht allzu ferner Zukunft insbesondere beim Bundesmodell noch Korrekturen möglich sein könnten. Auf die verfassungsrechtlichen Schwächen des Bundesmodells hatte seinerzeit auch die IHK-Organisation hingewiesen. Gerade für unternehmerisch genutzte Immobilien treten diese besonders hervor.
Quelle: DIHK
Stand: Februar 2024