Energie und Umwelt

Entwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Oberflächenbehandlung

Das BMUV hat einen Entwurf für eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Oberflächenbehandlung (Oberflächenbehandlungs-VwV) versandt. Mit der VwV sollen die im Dezember 2020 veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen (Link zum Amtsblatt) umgesetzt werden. Teile der BVT-Schlussfolgerungen wurden bereits in der 31. BImSchV (Lösemittelverordnung) umgesetzt. Betroffen sind laut Entwurf Anlagen in Nr. 5.1 und Nr. 5.3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BimSchV). Es handelt sich dabei um:
  • 5.1: Anlagen zur Behandlung von Oberflächen, ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten und die Lösungsmittel unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit aufweisen;
  • 5.3: Anlagen zur Konservierung von Holz oder Holzerzeugnissen mit Chemikalien, ausgenommen die ausschließliche Bläueschutzbehandlung, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmetern je Tag.
Inhaltlich ergänzt die VwV Anforderungen der TA Luft für folgende Anlagen:
  • 5.4.5.3: Anlagen der Nummer 5.3: Anlagen zur Konservierung von Holz;
  • 5.4.5.1: Anlagen der Nummer 5.1: Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln;
  • 5.4.5.3 Anlagen der Nummer 5.1: Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- und kresolhaltigen Drahtlacken.
Für die Umsetzung sieht der Entwurf Übergangsfristen für bestehende Anlagen vor: Für Anlagen unter der IE-Richtlinie bis zum 9. Dezember 2024, für alle anderen Anlagen 5 Jahre.
Verbände haben die Möglichkeit, bis zum 7. März eine Stellungnahme abzugeben.
Stand: März 2024